Vereinsordnung 
 
 
Verein der Sportangler e.V. Bad Kissingen
 
Stand: November 2017
 
Die Vereinssatzung ist für jedes, dem Verein beitretende Mitglied
grundsätzlich bindend, auch wenn ihr Inhalt dem Aufgenommenen
nicht näher bekannt ist. Die Vereinssatzung und Vereinsordnung
werden jedem Mitglied bei der Aufnahme ausgehändigt.
 
Die Mitglieder
Vereinsmitglieder sind die dem Verein angehörenden Personen,
die sich mit dem Eintritt der Satzung und der Vereinsordnung des
Vereins unterworfen und dadurch Mitgliedsrechte und -pflichten
erworben haben.
 
Dem Verein steht es grundsätzlich frei, seinen Mitgliederkreis fest-
zulegen und ein Beitrittsgesuch zurückzuweisen. Bei der Aufnahme
wird wie folgt verfahren: Es ist ein formloser Aufnahmeantrag zu stellen.
Vom Schriftführer wird der Personalbogen versandt und alle Unterlagen
angefordert.
 
 

 
Die Mitgliedsnummer wird der Reihenfolge nach laut
bestehender Liste vergeben.
Alle Mitglieder müssen dem Unterfränkischen Fischereiverband beitreten.
Jugendliche können sofort einen Erlaubnisschein erhalten. Bei Volljährigkeit
richtet sich die Übernahme jedoch wieder nach der Mitgliedsnummer.
Der Besatzzuschuss, der einmalig ist, muss vor Erhalt des ersten Jahres-
erlaubnisscheines entrichtet werden.
Jedes neue Mitglied erhält bei Eintritt folgende Unterlagen:
Mitgliedsausweis, Metallnadel, Stoffabzeichen, Vereinssatzung,
Vereinsordnung, Satzung des Unterfränkischen Fischereiverbandes
und Sportfischerpass. Bei Aufnahme im laufenden Jahr erfolgt der
Beginn der Mitgliedschaft grundsätzlich rückwirkend zum 1.1. des
Jahres. Der Beitrag ist voll zu entrichten.
 
Beiträge sind insbesondere die in Geld zu erbringenden wiederkehrenden
Leistungen, aber auch alle weiteren Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst),
die der Förderung des Vereinszwecks dienen.

Die Beitragshöhe wird von der Vorstandschaft festgesetzt und der Mit-
gliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Vereinsmitglieder vom
10. bis zum 18. Lebensjahr sind in einer Jugendgruppe zusammenge-
fasst und werden vom Jugendleiter betreut. Die Übernahme der Jugend-
lichen als Vollmitglied erfolgt in der Reihenfolge der Mitgliedernummern.
 
 
 
 
 
 

 
Die Jahresbeiträge werden per Bankeinzug abgefordert. Die Termine
zur Abgabe von Fanglisten und Arbeitsdienstkarten, werden laut
Rundschreiben bekanntgegeben. 
 
Tageserlaubnisscheine und Jahreserlaubnisscheine werden an
Inhaber von gültigen Jahresfischereischeinen ausgegeben.
 
Versammlungen
Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben, Zeitung
und Aushang im Vereinskasten (Schulgasse, gegenüber Jakobus-
kirche) und Eintrag auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben.
 
Arbeitsdienst
Mindestarbeitsdienst für alle aktiven Mitglieder 16 Std. im Jahr.
Mitglieder ab 65 Jahre können auf Wunsch befreit werden.
Ehrenmitglieder und Schwerbeschädigte sind befreit.
Der Arbeitsdienst wird rechtzeitig per Rundschreiben, Aushang im
Vereinskasten und Eintrag auf der Internetseite des Vereins bekannt-
gegeben. Für kurzfristig erforderliche Arbeit können Mitglieder
persönlich verständigt werden. An dem Ort, an welchem der Arbeits-
dienst verrichtet wird, werden vom Arbeitsdienstleiter die Stunden
erfasst und durch Unterschrift des Mitgliedes quittiert.

 
Berücksichtigung finden hier nur jene Mitglieder, die sich frühzeitig,
an einer vom Vorstand benannten Stelle, für den jeweiligen Arbeits-
dienst angemeldet haben. Bei Erreichen der vom Vorstand für den
jeweiligen Arbeitsdienst angesetzten Personenzahl ist keine weitere
Einteilung möglich.
Der Jahreserlaubnisschein wird nur an Mitglieder mit voll geleistetem
Arbeitsdienst ausgegeben.
Anrechenbare Arbeitszeiten sind nur solche Tätigkeiten, die von der 
Vorstandschaft angefordert, angeordnet oder nachträglich genehmigt
wurden (z. B. Notfall); eine Arbeitsbeschaffung aufgrund einer eigenen
oder anderen (Dritter) Meinung ist ausgeschlossen.
Einsatzleistungen müssen mit der Vorstandschaft abgesprochen und
von dieser genehmigt werden.
 
Die Mitarbeit einer angemeldeten Ersatzperson wird angerechnet.
 
Finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden
Werden die für den Arbeitsdienst angesetzten 16 Stunden
nicht erreicht, ist eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 
15,00 € pro Fehlstunde zu leisten.
 
Bei Nichterreichen der geforderten Arbeitsstunden ist eine
Ausgabe des Jahreserlaubnisscheines für das Folgejahr nur
bei bar entrichteter Abgeltung in o. g. Höhe zum Ausgabe-
termin möglich.
 
Ausnahmen können nur durch Mehrheitsbeschluss in einer der
darauffolgenden Vorstandssitzungen entschieden werden.
 
Der Vorstand hat sicherzustellen, dass Arbeitseinsätze in ange-
messener Zahl und zeitlich über das ganze Jahr verteilt angesetzt
werden. Das Ansetzen eines Arbeitsdienstes während der Ferien-
zeit ist hierbei nach Möglichkeit zu vermeiden.

 
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen und Festlichkeiten werden die Angelbegrenzungen
(Gewässersperrung) von der Vorstandschaft festgesetzt.
 
Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung oder die Vereins-
ordnung sowie vereinsschädigendem Verhalten kann mit einfachem
Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft der Jahreserlaubnisschein
auf Zeit eingezogen werden oder der Ausschluss ausgesprochen
werden. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 
Ehrungen
 
10-jährige Mitgliedschaft
Ehrung in der Jahreshauptversammlung nach Vollendung des
10. Mitgliedsjahres. Ausgabe der silbernen Ehrennadel.
 
25-jährige Mitgliedschaft
Ehrung in der Jahreshauptversammlung nach Vollendung des
25. Mitgliedsjahres. Ausgabe der goldenen Ehrennadel.
Ausgabe einer Urkunde über die 25-jährige Mitgliedschaft.
 
Geburtstage:
  60 Jahre Glückwunschkarte
  65 Jahre Glückwunschkarte
  70 Jahre Glückwunschkarte
  75 Jahre Glückwunschkarte und Boxbeutel
  80 Jahre Glückwunschkarte und Weingebinde
  85 Jahre Glückwunschkarte und Weingebinde
  90 Jahre Glückwunschkarte und Weingebinde
  95 Jahre Glückwunschkarte und Weingebinde
100 Jahre Glückwunschkarte und Weingebinde
 

 
Beerdigung
Trauerkarte und Grabschmuck. 
Bei Todesfall des Ehepartners: Trauerkarte.
 
Kündigungstermin
Der Austritt kann bis zum 30.09. eines Jahres durch schriftliche
Anzeige an den Vorstand erfolgen. Ebenso ist ein Wechsel vom
Mitglied (aktiv) zum fördernden Mitglied (passiv) und umgekehrt
bis zu diesem Datum anzuzeigen. Die Anzeige wird jedoch erst
zum Schluss des betreffenden Geschäftsjahres wirksam und
entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr. 
Bei Kündigung nach diesem Datum verlängert sich die Mitglied-
schaft um ein weiteres Jahr.

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