Der Gewässerwart sorgt für die Hege und Pflege der vom Verein bewirtschafteten
Gewässer. Er kann Mitglieder nach den Bestimmungen der Vereinsordnung zur
Mitarbeit heranziehen.
  
Dem Sportwart werden die sportliche, waid- und fischgerechte Ausbildung der
Vereinsmitglieder sowie deren theoretische und praktische Schulung übertragen
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandschaftsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung
der Arbeitsgebiete nach Vorstandschaftsbeschluss.
  
Der Vorstandschaft im gesamten obliegt:
1. Führung der Geschäfte des Vereins,
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
3. Vorbereitung der Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen
4. Aufstellung des Haushaltsplanes
5. Vorbereitung einer Vereinsordnung
6. Vorbereitung der Beitragsordnung und
7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Die Vorstandschaft ist durch den Vorsitzenden in der Regel vierteljährlich, jedoch
mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Vorstandschaftssitzungen sind auch dann
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich
verlangen. Außerdem ist spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung die Vorstandschaft einzuberufen.
Die Einladungen hierzu sollen mindestens acht Tage vorher schriftlich erfolgen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstand-
schaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden. § 6 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

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