Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der „Verein der Sportangler e. V.“ Bad Kissingen hat seinen Sitz in Bad Kissingen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der „Verein der Sportangler e. V.“ ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
Verein ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaft-
lichen Erwerb gerichtet ist. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Fischerei nach den Grundsätzen des Landes-
fischereiverbandes Bayern e. V. zu heben und zu fördern. Im Besonderen erstrebt er,
die fischereilichen Verhältnisse in der Fränkischen Saale zu pflegen. Fernerhin macht
der Verein sich zur Aufgabe, seinen Mitgliedern Möglichkeiten zu bieten, den Angelsport
auszuüben.
Der Verein lehnt die Behandlung politischer und religiöser Fragen ab.

§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. ordentliche Mitglieder,
2. die jugendlichen Mitglieder,
3. die fördernden (passiven) Mitglieder,
4. die Ehrenmitglieder.
Die Ernennung der Ehrenmitglieder und die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt
durch Beschluss der Vorstandschaft.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden.
Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, denen der Verein Jahreserlaubnisscheine
für vereinseigene und vom Verein gepachtete Gewässer ausstellt. Sie haben das Mitglieds-
abzeichen bei der Ausübung des Angelsportes sichtbar zu tragen, um die Kontrolle zu
erleichtern.
Die Jugendlichen werden in einer Jugendgruppe geführt.
Fördernde Mitglieder sind sonstige Interessenten und Gönner des Vereins, die durch
ihre Beitragszahlung die Aufgaben des Vereins fördern. 
Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die
Förderung der Fischerei und des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind von
Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Aufnahme
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet aufgrund schriftlichen Antrages die
Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Antrag muss von mindestens zwei
ordentlichen Mitgliedern befürwortet werden. Die aufgenommenen Mitglieder sind bei
der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und vorzustellen. Die Gründe einer
etwaigen Ablehnung müssen nicht angegeben werden. Ein abgewiesenes Aufnahme-
gesuch kann nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung ihrer angelsportlichen
Interessen im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu stehen ihnen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungs-
gemäßen Benutzung offen. Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins
    zu befolgen und die zur Bestreitung der laufenden Unkosten erforderlichen Mitglieds-
    beiträge zu entrichten,
2. dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und
    interessierende Vorgänge von Bedeutung dem Verein zu berichten. 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ableben und
3. durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Er wird
jedoch erst zum Schluss des betreffenden Geschäftsjahres wirksam und entbindet nicht
von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
a) ehrenrührige Handlungen begeht, die die Belange des Vereins in nicht unerheblichem
     Maße berühren können,
b)  sich durch Fischereivergehen oder –ordnungswidrigkeiten  sowie Jagdvergehen
     strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu
     anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet,
c) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder
     das Ansehen des Vereins schädigt,
d) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, z. B. durch Verkauf
     oder Tausch der Beute aus Vereinsgewässern, oder es die Eigenpacht von Gewässern,
     die in einem Pachtverhältnis zum Verein stehen, ohne Zustimmung des Vereins anstrebt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz Mahnung ohne vorherige Angabe eines triftigen Grundes mit seiner
    Beitragsleistung länger als einen Monat in Rückstand geblieben ist,
b) satzungsgemäßen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt,
c) die vorgeschriebenen Fanglisten nicht abgibt, unvollständig führt oder darin
    falsche Angaben macht.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Vorstandschaft nach Anhörung
des Beschuldigten. Zum Ausschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Vorstandsmitglieder und er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung
aller Rechte.
Der Ausschlussbescheid  mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied schriftlich
durch Einschreiben zuzustellen. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die
nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltens und
Anhörung des Beschuldigten entscheidet.
Der Einspruch ist abgewiesen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen
Mitglieder dem Beschluss der Vorstandschaft zustimmen.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf
irgendwelches Vereinsvermögen. Sie sind zur Rückgabe der Mitgliedskarte
und des Vereinsabzeichens verpflichtet. Ihre Namen sind der nächsten Mitglieder-
versammlung bekanntzugeben.

§ 7 Schlichtung
Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten, die für den Verein von
grundsätzlicher Bedeutung sind, ist das Schiedsgericht des übergeordneten
Fischereiverbandes zuständig, sofern der Streit nicht schon durch die Vor-
standschaft beigelegt werden kann.
§ 8 Organe
Organe des „Vereins der Sportangler e. V.“ sind:
1. der Vorstand,
2. die Vorstandschaft,
3. die Vierteljahresversammlung und
4. die (General-) Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vor-
sitzenden der Vorstandschaft. Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich
und außergerichtlich allein vertreten.
Der 2. Vorsitzende (oder ein sonstiger stellvertretender Vorsitzender) darf von
seiner Einzelvertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn
der 1. Vorsitzende an der Ausübung der Vertretung des Vereins verhindert ist.

§ 10 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassier,
dem 2. Kassier,
dem Gewässerwart,
dem Sportwart und
fünf Beisitzern
Der Vorstandschaft wird von der (General-) Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. In die Vorstandschaft können nur ordentliche Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
Der 1. Vorsitzende verfügt über die Vereinsmittel nach Beschluss der gesamten
Vorstandschaft.
Dem Schriftführer obliegen die Anfertigung der Versammlungsprotokolle und die
Erledigung der anfallenden Post im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, ist für die ordnungsgemäße Führung der
Bücher verantwortlich und erstattet der (General-) Mitgliederversammlung Rechen-
schaftsbericht. Zahlungen sind durch den Kassier nur zu leisten, wenn sie vom
1. Vorsitzenden angewiesen sind.

Der Gewässerwart sorgt für die Hege und Pflege der vom Verein bewirtschafteten
Gewässer. Er kann Mitglieder nach den Bestimmungen der Vereinsordnung zur
Mitarbeit heranziehen.
  
Dem Sportwart werden die sportliche, waid- und fischgerechte Ausbildung der
Vereinsmitglieder sowie deren theoretische und praktische Schulung übertragen
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandschaftsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung
der Arbeitsgebiete nach Vorstandschaftsbeschluss.
  
Der Vorstandschaft im gesamten obliegt:
1. Führung der Geschäfte des Vereins,
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
3. Vorbereitung der Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen
4. Aufstellung des Haushaltsplanes
5. Vorbereitung einer Vereinsordnung
6. Vorbereitung der Beitragsordnung und
7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Die Vorstandschaft ist durch den Vorsitzenden in der Regel vierteljährlich, jedoch
mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Vorstandschaftssitzungen sind auch dann
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich
verlangen. Außerdem ist spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung die Vorstandschaft einzuberufen.
Die Einladungen hierzu sollen mindestens acht Tage vorher schriftlich erfolgen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstand-
schaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden. § 6 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Vierteljahresversammlung
Die Vierteljahresversammlung soll einmal im Vierteljahr stattfinden. In ihr werden Tages-
fragen besprochen, Neuaufnahmen und Ausschließungen von Mitgliedern durch die
Vorstandschaft bekannt gegeben. Die Vierteljahresversammlung fasst in Vereinsange-
legenheiten, welche nicht der (General-) Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschluss-
fähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 12 (General-) Mitgliederversammlung
Die (General-) Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder ferner dann, wenn dies die Vierteljahresversammlung beantragt.
DieTagesordnung ist den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich
bekanntzugeben.
Der Versammlung obliegt:
1. Wahl der Vorstandschaft und der Revisoren für die Kassenprüfung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. Erteilung der Entlastung nach Überprüfung durch die Revisoren,
4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Versammlung von der
    Vorstandschaft, der Vierteljahresversammlung oder einem Mitglied vorgetragen
    werden. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich mindestens eine Woche vor
    dem Versammlungstermin einzureichen. Ausnahmen in dringenden Fällen können
    durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Versammlung zugelassen werden.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine
größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Beschlüsse der
Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern
b) die Änderung der Satzung
c) der Verschmelzung mit einem anderen Verein oder die Vermögensübertragung auf ein
    Unternehmen anderer Rechtsform
d) die Auflösung des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Übertragung seines
Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
in der Generalversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens
zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen und
abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung oder die Vermögens-
übertragung beschließen kann.
Die Art der Durchführung der Wahlhandlungen wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Sie kann durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch Handheben erfolgen.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokoll-
führer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der „Verein der Sportangler e. V.“ kann durch Beschluss einer eigens zu diesem
Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser
Beschlussfassung müssen zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
Der Auflösungsbeschluss muss wiederum mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins darf vorhandenes Vermögen nur zur Förderung
der Fischerei in Bayern gemäß § 17 des Steueranpassungsgesetzes verwendet
werden. Die Anfallberechtigten werden durch den Beschluss der Vorstandschaft
bestimmt.
§ 16 Vereins- und Beitragsordnung
Das Nähere wird durch die Vereinsordnung bestimmt.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung trifft mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig trifft die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
Bad Kissingen, 28. März 1985

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