Seite 2 von 11
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. ordentliche Mitglieder,
2. die jugendlichen Mitglieder,
3. die fördernden (passiven) Mitglieder,
4. die Ehrenmitglieder.
Die Ernennung der Ehrenmitglieder und die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt
durch Beschluss der Vorstandschaft.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden.
Ordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, denen der Verein Jahreserlaubnisscheine
für vereinseigene und vom Verein gepachtete Gewässer ausstellt. Sie haben das Mitglieds-
abzeichen bei der Ausübung des Angelsportes sichtbar zu tragen, um die Kontrolle zu
erleichtern.
Die Jugendlichen werden in einer Jugendgruppe geführt.
Fördernde Mitglieder sind sonstige Interessenten und Gönner des Vereins, die durch
ihre Beitragszahlung die Aufgaben des Vereins fördern.
Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die
Förderung der Fischerei und des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind von
Beitragszahlungen befreit.