§ 11 Vierteljahresversammlung
Die Vierteljahresversammlung soll einmal im Vierteljahr stattfinden. In ihr werden Tages-
fragen besprochen, Neuaufnahmen und Ausschließungen von Mitgliedern durch die
Vorstandschaft bekannt gegeben. Die Vierteljahresversammlung fasst in Vereinsange-
legenheiten, welche nicht der (General-) Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschluss-
fähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 12 (General-) Mitgliederversammlung
Die (General-) Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder ferner dann, wenn dies die Vierteljahresversammlung beantragt.
DieTagesordnung ist den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich
bekanntzugeben.
Der Versammlung obliegt:
1. Wahl der Vorstandschaft und der Revisoren für die Kassenprüfung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. Erteilung der Entlastung nach Überprüfung durch die Revisoren,
4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Versammlung von der
    Vorstandschaft, der Vierteljahresversammlung oder einem Mitglied vorgetragen
    werden. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich mindestens eine Woche vor
    dem Versammlungstermin einzureichen. Ausnahmen in dringenden Fällen können
    durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Versammlung zugelassen werden.

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