Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz Mahnung ohne vorherige Angabe eines triftigen Grundes mit seiner
    Beitragsleistung länger als einen Monat in Rückstand geblieben ist,
b) satzungsgemäßen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt,
c) die vorgeschriebenen Fanglisten nicht abgibt, unvollständig führt oder darin
    falsche Angaben macht.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Vorstandschaft nach Anhörung
des Beschuldigten. Zum Ausschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Vorstandsmitglieder und er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung
aller Rechte.
Der Ausschlussbescheid  mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied schriftlich
durch Einschreiben zuzustellen. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die
nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltens und
Anhörung des Beschuldigten entscheidet.
Der Einspruch ist abgewiesen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen
Mitglieder dem Beschluss der Vorstandschaft zustimmen.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf
irgendwelches Vereinsvermögen. Sie sind zur Rückgabe der Mitgliedskarte
und des Vereinsabzeichens verpflichtet. Ihre Namen sind der nächsten Mitglieder-
versammlung bekanntzugeben.

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