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§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ableben und
3. durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Er wird
jedoch erst zum Schluss des betreffenden Geschäftsjahres wirksam und entbindet nicht
von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied
a) ehrenrührige Handlungen begeht, die die Belange des Vereins in nicht unerheblichem
Maße berühren können,
b) sich durch Fischereivergehen oder –ordnungswidrigkeiten sowie Jagdvergehen
strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu
anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet,
c) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder
das Ansehen des Vereins schädigt,
d) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, z. B. durch Verkauf
oder Tausch der Beute aus Vereinsgewässern, oder es die Eigenpacht von Gewässern,
die in einem Pachtverhältnis zum Verein stehen, ohne Zustimmung des Vereins anstrebt.