§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokoll-
führer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der „Verein der Sportangler e. V.“ kann durch Beschluss einer eigens zu diesem
Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser
Beschlussfassung müssen zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
Der Auflösungsbeschluss muss wiederum mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins darf vorhandenes Vermögen nur zur Förderung
der Fischerei in Bayern gemäß § 17 des Steueranpassungsgesetzes verwendet
werden. Die Anfallberechtigten werden durch den Beschluss der Vorstandschaft
bestimmt.
§ 16 Vereins- und Beitragsordnung
Das Nähere wird durch die Vereinsordnung bestimmt.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung trifft mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig trifft die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
Bad Kissingen, 28. März 1985

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